Scheidungsformular

Was Sie noch wissen sollten!

Wichtige Fragen, Aktuelles und Ratgeber zum Thema Scheidung

In unserem Info-Bereich finden Sie umfassende Inhalte zu allen Themen rund um die Scheidung. Wir bieten Antworten auf häufig gestellte Fragen (FAQs) sowie hilfreiche Ratgeber, die Ihnen wertvolle Tipps und Orientierung geben.

Demnächst halten wir Sie auch mit aktuellen Blogbeiträgen und Videos über die neuesten gesetzlichen Entwicklungen im Scheidungsrecht auf dem Laufenden. So erhalten Sie die Informationen, die Sie benötigen, um gut informierte Entscheidungen zu treffen.

Wir sind hier, um Sie in dieser herausfordernden Zeit zu unterstützen.

Ihre Kanzlei von online-geschiede.de bringt Erfahrung und Vertrauen für Ihre Online-Scheidung

Häufig gestellte Fragen

Wie läuft eine Scheidung über online-geschieden.de ab?

1. Nach dem Ausfüllen und Versenden des Scheidungsformulars erhalten Sie zunächst eine Bestätigung Ihrer Daten per E-Mail.
2. Sollten Rückfragen notwendig sein, setzen wir uns schnellstmöglich mit Ihnen in Verbindung und klären offene Fragen.
3. Wir fertigen Ihren Scheidungsantrag an und reichen diesen beim zuständigen Gericht ein. Zugleich bekommen Sie eine Kopie des Scheidungsantrages zugeschickt.
4. Kommt für Sie – auf Grund Ihrer Einkommensverhältnisse – ein Antrag auf Verfahrenskostenhilfe (Prozesskostenhilfe) in Betracht, erhalten Sie von uns das erforderliche Formular zugeschickt.
5. Den Fragebogen zum Versorgungsausgleich (Rentenausgleich) erhalten Sie vom Gericht und schicken ihn ausgefüllt zurück.
6. Nachdem gerichtlich die Rentenanwartschaften (der Versorgungsausgleich) geklärt wurden, wird der Scheidungstermin bei Gericht bestimmt. Dieser Termin dauert meist nur etwa 10 Minuten und beendet Ihr Scheidungsverfahren.

Was ist wenn der Ehepartner der Scheidung nicht zustimmt?

Eine Scheidung kann grundsätzlich auch dann durchgeführt werden, wenn der andere Ehepartner sich nicht scheiden lassen möchte. Die Frage nach einer individuellen Schuld wird im Familienrecht nicht gestellt. Vielmehr wird der Frage nachgegangen, ob die Ehe noch eine Zukunft hat. Sofern die Eheleute die Zukunftsfähigkeit übereinstimmend ablehnen und Sie seit mindestens einem Jahr getrennt leben, läuft die Scheidungsverhandlung vollkommen problemlos ab. In diesem Fall ist die Zustimmung des jeweils anderen Partners zur Scheidung der Beweis für die Zerrüttung. Wenn ein Partner allerdings noch an der Ehe festhalten will, kann es vorkommen, dass die Trennung nachgewiesen werden muss. Dies ist aber eher der Ausnahmefall. Sollte es innerhalb des Trennungsjahres zu einer mindestens zweimonatigen Versöhnungsphase kommen, beginnt das Trennungsjahr erneut.

Nur in dem Fall, in dem es keine Gründe für eine Trennung gibt und die Eheleute nicht übereinstimmend die Ehe für gescheitert halten, muss eine Trennungszeit von drei Jahren eingehalten werden. Allerdings muss man in einem solchen Fall beachten, dass bereits die Ablehnung der Scheidung und der damit verbundene Streit auf eine Zerrüttung hindeutet, so dass dann wieder nur die Einjahres-Frist gilt.

Ab wann lebt man getrennt?

Ab wann man getrennt lebt bzw. das Trennungsjahr „eingeleitet“ wurde, ist für viele oft nicht einfach zu beurteilen. Das Getrenntleben als Vorraussetzung für die Scheidung muss durch das Gericht konkret festgestellt werden. Es darf nach den gesetzlichen Voraussetzungen keine häusliche Gemeinschaft mehr bestehen und erkennbar sein, dass diese zumindest nach dem Willen von einem Ehegatten nicht wiederhergestellt werden soll.

Muss ich nach dem Absenden des Formulars noch etwas machen?

Automatisch nach dem Eingang des Scheidungsformulars bei uns erhalten Sie eine Bestätigungsmail, die u.a. auch eine Vollmacht enthält. Diese müssen Sie dann ausgefüllt an uns zurückschicken. Sollten noch weitere Unterlagen notwendig sein, werden Sie darüber schnellstmöglich per E-Mail oder telefonisch informiert.

Ist es möglich vor Einreichung des Formulars eine persönliche Beratung zu bekommen?

Selbstverständlich können Sie auch schon vorher mit uns Kontakt aufnehmen. Sie erreichten uns per E-Mail und über unsere Kontaktseite.

Was ist der Versorgungsausgleich (Rentenausgleich)?

Der Versorgungsausgleich ist nach deutschem Familienrecht bei der Scheidung stattfindende Ausgleich der während der Ehezeit von den Eheleuten erworbenen Anwartschaften und Aussichten auf eine Versorgung wegen Alters oder verminderter Erbwerbsfähigkeit. Er wird vom Familiengericht im Rahmen eines Ehescheidungsverfahren durchgeführt. Ehezeit ist dabei die Zeit vom Beginn des Monats, in dem die Ehe geschlossen wurde, bis zum Ende des Monats vor Zustellung des Scheidungsantrages.

In den Versorgungsausgleich einzubeziehen sind insbesondere Anwartschaften bei folgenden Einrichtungen:

– gesetzliche Rentenversicherung,

– Beamtenversorgung,

– betriebliche Altersversorgung einschließlich der Zusatzversorgung des öffentlichen Dienstes,

– berufsständische Altersversorgungen (beispielweise Ärzte-, Apotheker-, Architekten- und Rechtsanwaltsversorgungen)

– private Lebensversicherungen (nur Rente, § 2 Abs. 2 Nr. 3 VersAusglG).

Ich möchte möglichst schnell geschieden werden. Was kann ich tun?

Zu einer Scheidung gehört auch die sogenannte Durchführung des Versorgungsausgleiches. Dies ist der Ausgleich der Rentenanwartschaften, die während der Ehezeit von den Eheleuten angespart wurden. Sollten die Rentenkonten bereits „geklärt“ sein, begünstigt dies den Versorgungsausgleich und damit das Scheidungsverfahren. Anderenfalls kann das Verfahren mit einer „Kontenklärung“ beschleunigt werden. Entsprechende Formulare finden Sie hier: www.deutsche-rentenversicherung.de.

Werden meine Daten sicher und vertraulich behandelt?

Das Thema Datensicherheit spielt heutzutage ZU RECHT eine herausragende Rolle. Aus diesem Grund nutzen wir alle technischen Möglichkeiten, um dieses Ziel zu erreichen. Selbstverständlich unterliegen alle Daten, die Sie uns übermitteln, der Schweigepflicht der Rechtsanwälte. Im Rahmen der Übermittlung Ihrer Daten über das Scheidungsformular nutzen wir eine sichere SSL-Verschlüsselung. Dies garantiert, dass Ihre Daten nicht von Unbefugten eingesehen werden können.

An welchem Gericht wird das Scheidungsverfahren durchgeführt?

Das für Sie zuständige Familiengericht richtet sich nach der deutschen Zivilprozessordnung (ZPO). Das bedeutet für Sie, dass Sie sich das Gericht nicht aussuchen können, vor dem das Scheidungsverfahren vollzogen wird. Die Ermittlung der Zuständigkeit richtet sich nach folgenden Grundsätzen:
1. Wenn beide Eheleute im selben Gerichtsbezirk wohnen, so ist das dort zuständige Familiengericht zuständig.
2. Sofern Sie mindestens ein gemeinsames minderjähriges Kind haben und es bei einem der Ehegatten lebt, ist das Familiengericht des dortigen Wohnsitzes zuständig.
3. Sind aus der Ehe keine Kinder hervorgegangen, so ist nach dem letzten gemeinsame Wohnsitz der Ehegatten zu fragen, wenn einer noch in diesem Bezirk wohnt. Dann liegt hier die Zuständigkeit.
4. Treffen keine der bisherigen Punkte zu, sind Sie also kinderlos und wohnen beide nicht mehr im alten Gerichtsbezirk oder wenigstens im dazugehörigen Amtsgerichtsbezirk, dann richtet sich die Zuständigkeit nach dem Wohnsitz des Ehegatten der nicht den Scheidungsantrag einreicht.
Es kommt also nicht darauf an, wo Sie geheiratet haben, oder dass die Rechtsanwaltskanzlei Rehmet in Hamburg liegt.

Was passiert, nachdem ich das Formular abgeschickt habe?

1. Nach dem Ausfüllen und Versenden des Scheidungsformulars erhalten Sie zunächst eine Bestätigung Ihrer Daten.
2. Sollten Rückfragen notwendig sein, setzten wir uns schnellstmöglich mit Ihnen in Verbindung und klären offene Fragen.
3. Wir fertigen Ihren Scheidungsantrag und reichen diesen beim zuständigen Gericht ein. Zugleich bekommen Sie eine Kopie des Scheidungsantrags per E-Mail zugeschickt.
4. Kommt für Sie – auf Grund Ihrer Einkommensverhältnisse – ein Antrag auf Verfahrenskostenhilfe (Prozesskostenhilfe) in Betracht, erhalten Sie von uns das erforderliche Formular zugeschickt.
5. Den Fragebogen zum Versorgungsausgleich (Rentenausgleich) erhalten Sie von uns.
6. Nachdem gerichtlich die Rentenanwartschaften (der Versorgungsausgleich) geklärt wurden, wird der Scheidungstermin bei Gericht bestimmt. Dieser Termin dauert meist nur etwa 10 Minuten und beendet Ihr Scheidungsverfahren.

Welche Dokumente werden für die Scheidung benötigt?

1. Heiratsurkunde
Bei jeder Scheidung ist entweder die Heiratsurkunde oder ein Auszug aus dem Familienregister erforderlich. Der Auszug aus dem Familienregister findet sich zumeist als Computerausdruck in Ihrem Stammbuch.
Am Beginn des Scheidungsverfahrens ist eines der genannten Dokumente noch nicht erforderlich; Sie sollten aber in den ersten Wochen nach der Beauftragung nachgereicht werden. Da manche Gerichte Originale verlangen, sollten die Papiere zum Scheidungstermin mitgebracht werden.

2. Notarvertrag, sofern vorhanden
Sollten Sie mit Ihrem Ehepartner einen notariellen Ehevertrag oder eine notarielle Scheidungsfolgenvereinbarung angefertigt haben, so muss diese auch dem Gericht vorgelegt werden. Dies ist z.B. für die Regelung des Versorgungsausgleichs (Rentenausgleich) notwendig. Es macht gar nichts, wenn Sie aktuell keinen Zugriff auf diesen Vertrag haben. Er muss dann aber später nachgereicht werden.

3. Ausweiskopien
Selten werden Ausweiskopien verlangt; sofern Sie im Termin Ihren Personalausweis dabei haben, genügt das vollkommen.

4. Geburtsurkunden eventuell vorhandener Kinder
Im Regelfall verlangen Richter die Geburtsurkunden der Kinder nicht. Um auf Nummer sicher zu gehen, sollten Sie auch diese mit zum Termin bringen.

Welcher Ehepartner sollte die Scheidung beantragen?

Eine allgemeingültige Regel, welcher der Eheleute den Antrag zu stellen hat, gibt es nicht. Auch sind die Kosten gleich hoch, denn diese richten sich nach dem Nettoeinkommen beider Ehegatten sowie anteilig nach dem Versorgungsausgleich.

Gleichwohl gibt es Fallkonstellationen, in denen das Einreichen des Scheidungsantrages durch einen Ehegatten Sinn macht:

1. Wahl der Gerichtsorts
Es gibt Fälle, in denen der Gerichtsort sich danach bestimmt, wer den Scheidungsantrag stellt. Dies gilt aber nur dann, wenn keine gemeinsamen minderjährigen Kinder vorhanden sind und keiner der Eheleute mehr im Gerichtsbezirk der letzten gemeinsamen Ehewohnung wohnt. Treffen diese Voraussetzung zu, bemisst sich der Gerichtsort danach, wer den Antrag stellt. In diesem Fall ist das Gericht zuständig, in dessen Bezirk der andere Ehepartner lebt.

2. Einer der Eheleute lebt im Ausland
Da der Scheidungsantrag durch das Gericht zugestellt wird, empfiehlt es sich, dass der im Ausland lebende Ehegatte den Antrag stellt. Denn in diesem Fall wird die Zustellung im Inland vorgenommen, da hier der andere Ehegatte wohnt. Dies ist problemlos möglich. In diesem Fall spart man sich so also viel Zeit und Geld. Der im Ausland lebende Antragsteller wird dann von uns anwaltlich vertreten, der andere benötigt im Falle des Einverständnisses ohnehin keinen eigenen Anwalt.

3. Übertragung des alleinigen Sorgerechts für gemeinsame Kinder
Für den Fall, dass ein Ehegatte das alleinige Sorgerecht für die gemeinsamen Kinder erhalten soll, ist bereits ein Rechtsanwalt notwendig. Da das auch für den Scheidungsantrag gilt, kann man dies beides verbinden. Es sollte also derjenige, der das Sorgerecht erhalten möchte, den Scheidungsantrag stellen. Zugleich kann dann auch die Sorgerechtsfrage mit beantragt werden. So spart man sich den zweiten Anwalt, der – wie ja bereits erwähnt – für den gesonderten Sorgerechtsantrag notwendig wäre.

Was muss bei der Scheidung alles geregelt werden?

Von Amts wegen wird zusammen mit der Scheidung auch der Versorgungsausgleich geregelt. Dieser kann aber auch auf Antrag aus dem sogenannten Scheidungsverbund herausgenommen werden. Das Familiengericht bzw. der Anwalt übermittelt den Eheleuten einen Fragebogen zum Versorgungsausgleich, in denen verschiedene Angaben über die sog. Rentenanwartschaften gemacht werden müssen. Nachdem sie einmal ausgefüllt und an das Gericht zurückgeschickt worden sind, werden die jeweiligen Renten bei den Rentenversicherungsträgern berechnet und dem Familiengericht übermittelt. Mehr ist dann in Bezug auf den Versorgungsaugleich nicht zu tun.

Sollen weitere Punkte geregelt werden, z.B.

  • Ehegattenunterhalt
  • Zugewinnausgleich
  • Kindesunterhalt
  • Verteilung/Aufteilung von Ehewohnung und Hausrat
  • Namensrecht

müssen diese gesondert beantragt werden. Solange diese Punkte noch nicht entscheidungsreif sind, wird i.d.R. die Ehe nicht geschieden. Spätestens im Scheidungstermin selbst können diese Punkte noch beantragt werden, was aber zu erheblichen zeitlichen Verzögerungen führen würde.

Kann eine kurze Ehe annuliert werden?

Eine Annulierung (Erklärung der Nichtigkeit) ist dann möglich, wenn die Eheschließung unter Anwendung von
a. Gewalt
b. Drohung, oder
c. arglistiger Täuschung
herbeigeführt bzw. „motiviert“ wurde. Eine Annulierung ist immer dann möglich, wenn beispielsweise eine schwere Vorstrafe oder das Vorhandensein von Kindern verschwiegen wird.

Es reicht also nicht aus, dass die Ehe kurze Zeit nach der Heirat als zerrüttet anzusehen ist.

Ist in jedem Fall ein Anwalt notwendig?

Ein Scheidungsantrag kann gemäß § 78 Zivilprozessordnung (ZPO) nur von einem Rechtsanwalt gestellt werden. Dies gilt auch bei Ehen von besonders kurzer Dauer oder bei einvernehmlichen Scheidungen. Ein zweiter Anwalt ist immer dann notwendig, wenn – über den Scheidungsantrag und den Versorgungsausgleich hinaus – ein Antrag gestellt werden soll.

Muss jeder Ehepartner anwaltlich vertreten sein?

Sofern Sie die Scheidung über online-geschieden beantragen und die wesentlichen Fragen einvernehmlich geklärt sind, ist lediglich ein Rechtsanwalt notwendig. Die Kosten für den zweiten Anwalt werden dann gespart. Im Scheidungstermin genügt es, wenn der nicht anwaltlich vertretene Ehegatte dem Scheidungsantrag des anderen zustimmt. Hierfür wird kein Anwalt benötigt. Dies ist vollkommen unproblematisch und der günstigste Weg. Allerdings vertritt der Anwalt dann nur eine Partei; die Vertretung beider Eheleute ist gesetzlich unzulässig bzw. nur unter sehr engen gesetzlichen Vorraussetzungen möglich. Sollen über den Scheidungsantrag hinaus Punkte geregelt werden (z.B. die Frage des Kindesunterhaltes), dann muss ein zweiter Anwalt hinzugezogen werden.

Aktuelles aus der Gesetzgebung

In Kürze stellen wir Ihnen an dieser Stelle einen Video-Blog zur Verfügung, in dem wir Sie regelmäßig über aktuelle Entwicklungen und wichtige Themen aus der Gesetzgebung rund um das Thema Scheidung informieren.

Bleiben Sie auf dem Laufenden und schauen Sie bald wieder vorbei!

Alles Wissenswerte auf einen Blick

Ihr Online-Scheidungs­ratgeber

In diesem Scheidungsratgeber finden Sie umfassende Informationen zu wichtigen Themen, die bei Ihrer Scheidung oder Trennung relevant sind. Wenn Sie ein persönliches Beratungsgespräch wünschen, rufen Sie uns gerne an oder schreiben Sie uns.

Im Scheidungsratgeber von Online-Geschieden.de finden Sie umfassende Informationen zu wichtigen Themen, die bei Ihrer Scheidung oder Trennung relevant sind.

Trennung

Hausrat

Dieses Thema wird häufig unterschätzt. Der Hausrat stellt sich oft erst nach dem Auszug, wenn man erkennt, wie teuer die Neuanschaffung aller Gegenstände ist. Wichtig zu wissen ist, dass eine Hausratsteilung auch noch vorgenommen werden kann, nachdem man bereits ausgezogen ist. Gesetzliche Fristen gibt es hierfür nicht. So kann eine Aufteilung des Hausrates auch nach Abschluss der Scheidung vorgenommen werden. Hierbei ist es hilfreich eine Gesamtliste des Hausrates erstellt zu haben und, sofern dies möglich ist, mit dem früheren Partner abzusprechen, wer was vom Hausrat benötigt. Gibt es hier keine Einigung, verteilt das Familiengericht den Hausrat nach freiem Ermessen. Zum Hausrat gehören nur Gegenstände, die in der Ehezeit angeschafft oder ersetzt wurden. Es kommt nicht darauf an, wer diese Gegenstände bezahlt hat. Eine gerechte und zweckmäßige Verteilung der Einrichtungs- und Versorgungsgegenstände ist angebracht.

Wohnungszuweisung

Bei einer Trennung drängt sich meist die Frage auf, wer aus der ehelichen Wohnung ausziehen muss. Gut ist es für alle, wenn eine gemeinsame Lösung gefunden werden kann.

Ist eine gemeinsame Lösung jedoch nicht in Sicht, kann die Frage auch gerichtlich geregelt werden. Das Gericht erwägt dann zunächst, ob es den Parteien zumutbar ist, gemeinsam das Trennungsjahr in einer Wohnung durchzuführen oder ob dies tatsächlich nicht möglichg ist. Kommt das Gericht zu dem Ergebnis, dass eine Trennung innerhalb der gemeinsamen Wohnung nicht zumutbar ist, muss das Gericht eine Abwägung vornehmen. Kriterien, die hierbei zu berücksichtigen sind, sind z.B. ob es Gewalt in der Familie gab, bei wem die Kinder wohnen wollen und mehr. Wichtig im Zusammenhang mit der Wohnungszuweisung ist zu wissen, dass es für die Zeit bis zur Rechtskraft der Scheidung nicht wichtig ist, in wessen Eigentum die Immobilie steht oder wer den Mietvertrag abgeschlossen hat.

Trennungsunterhalt (Ehegattenunterhalt vor der Scheidung)

Voraussetzung für die Scheidung ist das sogenannte Trennungsjahr. Innerhalb dieser Zeit sind die Eheleute zwar getrennt, aber noch verheiratet. Die ehelichen Unterhaltspflichten gelten also weiter. Zum besseren Verständnis und Abgrenzung spricht man vom „Trennungsunterhalt“. Dieser ist regelmäßig in Form von Geld vom vermögenderen Partner zu leisten. Grundlage ist nach § 1567 BGB, dass die Eheleute nicht mehr in häuslicher Gemeinschaft leben und mindestens einer der Eheleute die Wiederherrstellung dieser Gemeinschaft erkennbar ablehnt. Die Höhe des Trennungsunterhaltes richtet sich grundsätzlich nach den ehelichen Lebensverhältnissen.

Scheidung mit Kindern

Sorgerecht bei verheirateten Eltern

Verheiratete Eltern üben die elterliche Sorge gemeinsam aus. Im Fall einer dauerhaften Trennung oder Scheidung wird nur dann über die elterliche Sorge entschieden, wenn ein Elternteil dies beantragt. Andernfalls besteht die gemeinsame elterliche Sorge fort. Ein Antrag auf Übertragung des alleinigen Sorgerechtes hat nur dann Aussicht auf Erfolg, wenn das Kindeswohl dadurch gefährdet ist, dass die elterliche Sorge bei beiden Eltern verbleibt.

Umgangsrecht bei getrennt lebenden Eltern

Das Umgangsrecht dient dazu, den Kontakt Ihres Kindes zu den Personen, die ihm besonders nahestehen, aufrechtzuerhalten, zu pflegen und zu fördern. Das Kind hat das Recht auf Umgang mit  jedem Elternteil und jeder Elternteil ist zum Umgang mit dem Kind verpflichtet und berechtigt. Ebenfalls ein Recht auf Umgang können die Großeltern des Kindes, ein Stiefelternteil, das mit dem Kind zusammengelebt hat, Pflegeeltern des Kindes und weitere Personen, mit denen das Kind Umgang pflegen möchte, haben. Tut es dem Kind nicht gut, kann das Gericht den Umgang mit einer oder mehreren Personen einschränken. Möchte Ihr Kind keinen Umgang mit einer berechtigten Person, verfällt das Umgangsrecht nicht automatisch. Bei jüngeren Kindern sind die Eltern sogar verpflichtet, erzieherisch einzuwirken und zu ermutigen, um den Kontakt zum Umgangsberechtigten zu pflegen.

Das Umgangsrecht nach § 1684 BGB bezeichnet demgegenüber das Recht des Kindes zum Umgang mit jedem Elternteil sowie das Recht und die Pflicht beider Eltern zum Umgang mit dem Kind. In erster Linie geht es beim Umgangsrecht um das Besuchsrecht desjenigen Elternteils, bei dem das Kind nicht lebt.

Unterhalt bei Scheidung

Unterhalt minderjähriger Kinder

Minderjährige Kinder sind Kinder, die das 18. Lebensjahr noch nicht vollendet haben. In der Regel leben minderjährige Kinder noch im Haushalt eines Elternteils. Der Elternteil, in dessen Haushalt sie leben, leistet seinen Unterhalt durch Naturalunterhalt. Dies bedeutet, dass der Elternteil, bei dem das Kind lebt, seiner Unterhaltspflicht  dadruch nachkommt, dass er das Kind betreut und versorgt. Der Elternteil, der nicht mit dem Kind zusammenlebt, ist gegenüber dem minderjährigen Kind barunterhaltspflichtig und erbringt den Unterhalt durch monatlich wiederkehrende Geldzahlungen. Der angemessene Unterhalt für das minderjährige Kind richtet sich nach dem Einkommensverhältnis des Elternteils, der Barunterhalt zahlt.

Nachehelicher Unterhalt

Nachehelicher Unterhalt ist der Unterhalt, der nach Rechtskraft der Scheidung beginnt. Wichtig zu wissen ist, dass der nacheheliche Unterhaltsanspruch gesondert geltend gemacht werden muss und es hier wie beim Trennungsunterhalt so ist, dass ein nachehelichter Unterhalt erst ab Aufforderung zu zahlen ist.

Grundsätzlich muss jeder Ehepartner nach der Scheidung selbst für sich sorgen. Es gilt also der Grundsatz der Eigenverantwortung aus § 1569 BGB. Wenn ein Ehepartner dazu wirtschaftlich allerdings außerstande ist, hat er auch nach der Scheidung gegen den anderen Ehepartner Anspruch auf Unterhalt. Gründe auf einen nachehelichen Unterhaltsanspruch sind zum Beispiel:

* Betreuung eines Kindes (unter drei Jahren)

* die Ehe war von langer Dauer (15 – 20 Jahre), es wird immer der Einzelfall geprüft.

* ehebedingte Nachteile auf Grund Kindererziehung oder häufigen Umzügen aufgrund der Berufswahl des Ehepartners

* Erkrankungen während der Ehezeit

* Einkünft aus der Erwerbstätigkeit reichen nicht aus (Aufstockungsunterhalt)

* Sie befinden sich in einer Berufsausbildung, Umschulung, Fortbildung

* der Ehepartner wollte nicht, dass Sie erwerbstätig sind.

Zum nachehelichen Unterhalt gehören auch der Krankenversicherungsunterhalt und der Altersvorsorgeunterhalt. Der Krankenversicherungsunterhalt entsteht nach Rechtskraft der Scheidung, wenn Ihnen dann eigene Krankenversicherungskosten entstehen und dem Grunde nach ein Unterhaltsanspruch besteht. Der Altersvorsorgeunterhalt kann ebenfalls nur eingefordert werden, wenn überhaupt ein Unterhaltsanspruch besteht. Hierdurch soll ein auf der Ehe basierender Rentennachteil, der über die Scheidung hinaus fortwirkt, ausgeglichen werden.

Ob, in welcher Höhe und wie lange Ihnen ein nachehelicher Unterhalt zusteht, ist auch zehn Jahre nach Einführung des neuen Unterhaltrechts noch nicht abschließend geklärt. Die Gerichte halten weiterhin daran fest, jeden Einzelfall gesondert zu werten.

Folgesachen

Zugewinnausgleich

Die Verteilung des Vermögens zwischen den Ehepartnern wird maßgebend vom Güterstand bestimmt. Die Eheleute können in einem Ehevertrag ihr güterrechtliches Verhältnis regeln. Bei einer Scheidung ist dies zu berücksichtigen. Der Güterstand einer Ehe untergliedert sich in drei Kategorien (Güterstände): Zugewinngemeinschaft, Gütergemeinschaft, Gütertrennung.

Der häufigste Güterstand bei den Ehen in Deutschland ist die Zugewinngemeinschaft. Diese ist im Falle einer Scheidung umfassend geregelt. Haben Sie keinen Ehevertrag abgeschlossen, so leben Sie automatisch in einer Zugewinngemeinschaft. Im Falle einer Scheidung wird das Vermögen in einem gesonderten Verfahren aufgeteilt, wenn Sie sich mit Ihrem Ehepartner nicht einigen können. Bis zu drei Jahre nach der Scheidung kann hierzu ein Antrag vor dem Amtsgericht gestellt werden.

Es wird ermittelt, welchen Wert das Anfangsvermögen (Eheschließung) und Endvermögen (Zustellung des Scheidungsantrags) hatte. Der Stichtag für die Ermittlung des Endvermögens ist der Tag, an dem der Scheidungsantrag zugestellt wird.

Die Gütergemeinschaft ist ein äußerst selten auftretender Güterstand und kommt nahezu nicht mehr vor.

Die Gütertrennung muss bei der Eheschließung oder während der Ehe vertraglich geregelt werden. Die Eheleute müssen beide zustimmten. Dies kann nur vertraglich geregelt werden im Zuge eines Ehevertrages oder einer Scheidungsfolgenvereinbarung. Endet die Ehe, findet i.d.R. kein Ausgleich statt. Jeder Ehepartner behält sein eigenes Vermögen. Vermögen, das beiden zu gleichen Teilen gehört, wird halbiert.

Versorgungsausgleich

Das Gericht entscheidet neben der Scheidung über die Durchführung des Versorgungsausgleiches (Rentenausgleich). Rentenanwartschaften, welche die Eheleute während der Ehe erworben haben, sind das Ergebnis ihrer gemeinsamen, partnerschaftlichen Lebensleistung und zur Versorgung beider Parteien bestimmt. Im Scheidungsfall werden sie geteilt. Ausgleichspflichtig ist der Ehepartner, der in der Ehe die höheren Versorgungsrechte erworben hat. Die Rechte, die man vor der Eheschließung in der Rente erworben hat, bleiben vom Versorgungsausgleich ausgenommen.

Definition Rentenanwartschaften: Versicherte erhalten durch Beitragszahlungen in die Rentenkasse eine Anwartschaft auf eine spätere Rentenzahlung. Die Höhe der Rentenanwartschaft ergibt sich aus den gutgeschriebenen Entgeltpunkten, die zum Zeitpunkt der Rentenzahlung auf dem Rentenkonto bestehen.

Kosten des Scheidungsverfahrens

Selbstzahler

Verfügen Sie über ein Einkommen, welches über dem Bereich liegt, in dem Sie Verfahrenskostenhilfe beantragen können, tragen Sie selbst die Rechtsanwaltsgebühren. Diese werden nach dem Rechtsanwaltsgebührengesetz (RVG) ermittelt und richten sich sowohl im außergerichtlichen als auch im gerichtlichen Bereich nach den Verfahrenswerten.

Verfahrenskostenhilfe

Verfügen Sie über ein sehr geringes Einkommen oder gar kein Einkommen, so können Sie Verfahrenskostenhilfe für gerichtliche Verfahren beantragen. Die Verfahrenskostenhilfe wird von Ihnen gemeinsam mit uns beantragt. Bei der Prüfung der VKH im Bereich des Familienrechtes kommt es auf Ihr eigenes Einkommen an und nicht auf das Ihres (Ehe)Partners.

Rechtsschutzversicherung

Die meisten Rechtsschutzversicherungen versichern im Familienrecht lediglich ein erstes Beratungsgespräch. In der Rechtsschutzversicherung wird der Begriff „Familienversicherung“ häufig benutzt. Dieser Begriff ist irreführend. Familienversicherung bedeutet lediglich, dass auch die Familienmitglieder bzgl. der versicherten Bereiche mitversichert sind. Seit einigen Jahren gibt es Rechtsschutzvrersicherer, die im Familienrecht im außergerichtlichen, wie auch im gerichtlichen Bereich bestimmte Tätigkeiten mitversichern.

Sollten Sie eine Rechtsschutzversicherung haben, sollten Sie bereits im Vorfeld allein oder mit Ihrem Anwalt abklären, welche Bereiche über die Versicherung abgedeckt sind.