Scheidungsformular

Scheidungsratgeber

In diesem Scheidungsratgeber möchten wir Ihnen Antworten geben, die sich bei Ihrer Scheidung oder Trennung stellen könnten.

    Trennung

Hausrat

Dieses Thema wird häufig unterschätzt. Der Hausrat stellt sich oft erst nach dem Auszug, wenn man erkennt, wie teuer die Neuanschaffung aller Gegenstände ist. Wichtig zu wissen ist, dass eine Hausratsteilung auch noch vorgenommen werden kann, nachdem man bereits ausgezogen ist. Gesetzliche Fristen gibt es hierfür nicht. So kann eine Aufteilung des Hausrates auch nach Abschluss der Scheidung vorgenommen werden. Hierbei ist es hilfreich eine Gesamtliste des Hausrates erstellt zu haben und, sofern dies möglich ist, mit dem früheren Partner abzusprechen, wer was vom Hausrat benötigt. Gibt es hier keine Einigung, verteilt das Familiengericht den Hausrat nach freiem Ermessen. Zum Hausrat gehören nur Gegenstände, die in der Ehezeit angeschafft oder ersetzt wurden. Es kommt nicht darauf an, wer diese Gegenstände bezahlt hat. Eine gerechte und zweckmäßige Verteilung der Einrichtungs- und Versorgungsgegenstände ist angebracht.

Wohnungszuweisung

Bei einer Trennung drängt sich meist die Frage auf, wer aus der ehelichen Wohnung ausziehen muss. Gut ist es für alle, wenn eine gemeinsame Lösung gefunden werden kann.

Ist eine gemeinsame Lösung jedoch nicht in Sicht, kann die Frage auch gerichtlich geregelt werden. Das Gericht erwägt dann zunächst, ob es den Parteien zumutbar ist, gemeinsam das Trennungsjahr in einer Wohnung durchzuführen oder ob dies tatsächlich nicht möglichg ist. Kommt das Gericht zu dem Ergebnis, dass eine Trennung innerhalb der gemeinsamen Wohnung nicht zumutbar ist, muss das Gericht eine Abwägung vornehmen. Kriterien, die hierbei zu berücksichtigen sind, sind z.B. ob es Gewalt in der Familie gab, bei wem die Kinder wohnen wollen und mehr. Wichtig im Zusammenhang mit der Wohnungszuweisung ist zu wissen, dass es für die Zeit bis zur Rechtskraft der Scheidung nicht wichtig ist, in wessen Eigentum die Immobilie steht oder wer den Mietvertrag abgeschlossen hat.

Trennungsunterhalt (Ehegattenunterhalt vor der Scheidung)

Voraussetzung für die Scheidung ist das sogenannte Trennungsjahr. Innerhalb dieser Zeit sind die Eheleute zwar getrennt, aber noch verheiratet. Die ehelichen Unterhaltspflichten gelten also weiter. Zum besseren Verständnis und Abgrenzung spricht man vom „Trennungsunterhalt“. Dieser ist regelmäßig in Form von Geld vom vermögenderen Partner zu leisten. Grundlage ist nach § 1567 BGB, dass die Eheleute nicht mehr in häuslicher Gemeinschaft leben und mindestens einer der Eheleute die Wiederherrstellung dieser Gemeinschaft erkennbar ablehnt. Die Höhe des Trennungsunterhaltes richtet sich grundsätzlich nach den ehelichen Lebensverhältnissen.

    Scheidung mit Kindern

Sorgerecht bei verheirateten Eltern

Verheiratete Eltern üben die elterliche Sorge gemeinsam aus. Im Fall einer dauerhaften Trennung oder Scheidung wird nur dann über die elterliche Sorge entschieden, wenn ein Elternteil dies beantragt. Andernfalls besteht die gemeinsame elterliche Sorge fort. Ein Antrag auf Übertragung des alleinigen Sorgerechtes hat nur dann Aussicht auf Erfolg, wenn das Kindeswohl dadurch gefährdet ist, dass die elterliche Sorge bei beiden Eltern verbleibt.

Umgangsrecht bei getrennt lebenden Eltern

Das Umgangsrecht dient dazu, den Kontakt Ihres Kindes zu den Personen, die ihm besonders nahestehen, aufrechtzuerhalten, zu pflegen und zu fördern. Das Kind hat das Recht auf Umgang mit  jedem Elternteil und jeder Elternteil ist zum Umgang mit dem Kind verpflichtet und berechtigt. Ebenfalls ein Recht auf Umgang können die Großeltern des Kindes, ein Stiefelternteil, das mit dem Kind zusammengelebt hat, Pflegeeltern des Kindes und weitere Personen, mit denen das Kind Umgang pflegen möchte, haben. Tut es dem Kind nicht gut, kann das Gericht den Umgang mit einer oder mehreren Personen einschränken. Möchte Ihr Kind keinen Umgang mit einer berechtigten Person, verfällt das Umgangsrecht nicht automatisch. Bei jüngeren Kindern sind die Eltern sogar verpflichtet, erzieherisch einzuwirken und zu ermutigen, um den Kontakt zum Umgangsberechtigten zu pflegen.

Das Umgangsrecht nach § 1684 BGB bezeichnet demgegenüber das Recht des Kindes zum Umgang mit jedem Elternteil sowie das Recht und die Pflicht beider Eltern zum Umgang mit dem Kind. In erster Linie geht es beim Umgangsrecht um das Besuchsrecht desjenigen Elternteils, bei dem das Kind nicht lebt.

    Unterhalt bei Scheidung

Unterhalt minderjährige Kinder

Minderjährige Kinder sind Kinder, die das 18. Lebensjahr noch nicht vollendet haben. In der Regel leben minderjährige Kinder noch im Haushalt eines Elternteils. Der Elternteil, in dessen Haushalt sie leben, leistet seinen Unterhalt durch Naturalunterhalt. Dies bedeutet, dass der Elternteil, bei dem das Kind lebt, seiner Unterhaltspflicht  dadruch nachkommt, dass er das Kind betreut und versorgt. Der Elternteil, der nicht mit dem Kind zusammenlebt, ist gegenüber dem minderjährigen Kind barunterhaltspflichtig und erbringt den Unterhalt durch monatlich wiederkehrende Geldzahlungen. Der angemessene Unterhalt für das minderjährige Kind richtet sich nach dem Einkommensverhältnis des Elternteils, der Barunterhalt zahlt.

Nachehelicher Unterhalt

Nachehelicher Unterhalt ist der Unterhalt, der nach Rechtskraft der Scheidung beginnt. Wichtig zu wissen ist, dass der nacheheliche Unterhaltsanspruch gesondert geltend gemacht werden muss und es hier wie beim Trennungsunterhalt so ist, dass ein nachehelichter Unterhalt erst ab Aufforderung zu zahlen ist.

Grundsätzlich muss jeder Ehepartner nach der Scheidung selbst für sich sorgen. Es gilt also der Grundsatz der Eigenverantwortung aus § 1569 BGB. Wenn ein Ehepartner dazu wirtschaftlich allerdings außerstande ist, hat er auch nach der Scheidung gegen den anderen Ehepartner Anspruch auf Unterhalt. Gründe auf einen nachehelichen Unterhaltsanspruch sind zum Beispiel:

* Betreuung eines Kindes (unter drei Jahren)

* die Ehe war von langer Dauer (15 – 20 Jahre), es wird immer der Einzelfall geprüft.

* ehebedingte Nachteile auf Grund Kindererziehung oder häufigen Umzügen aufgrund der Berufswahl des Ehepartners

* Erkrankungen während der Ehezeit

* Einkünft aus der Erwerbstätigkeit reichen nicht aus (Aufstockungsunterhalt)

* Sie befinden sich in einer Berufsausbildung, Umschulung, Fortbildung

* der Ehepartner wollte nicht, dass Sie erwerbstätig sind.

Zum nachehelichen Unterhalt gehören auch der Krankenversicherungsunterhalt und der Altersvorsorgeunterhalt. Der Krankenversicherungsunterhalt entsteht nach Rechtskraft der Scheidung, wenn Ihnen dann eigene Krankenversicherungskosten entstehen und dem Grunde nach ein Unterhaltsanspruch besteht. Der Altersvorsorgeunterhalt kann ebenfalls nur eingefordert werden, wenn überhaupt ein Unterhaltsanspruch besteht. Hierdurch soll ein auf der Ehe basierender Rentennachteil, der über die Scheidung hinaus fortwirkt, ausgeglichen werden.

Ob, in welcher Höhe und wie lange Ihnen ein nachehelicher Unterhalt zusteht, ist auch zehn Jahre nach Einführung des neuen Unterhaltrechts noch nicht abschließend geklärt. Die Gerichte halten weiterhin daran fest, jeden Einzelfall gesondert zu werten.  

    Folgesachen

Zugewinnausgleich

Die Verteilung des Vermögens zwischen den Ehepartnern wird maßgebend vom Güterstand bestimmt. Die Eheleute können in einem Ehevertrag ihr güterrechtliches Verhältnis regeln. Bei einer Scheidung ist dies zu berücksichtigen. Der Güterstand einer Ehe untergliedert sich in drei Kategorien (Güterstände): Zugewinngemeinschaft, Gütergemeinschaft, Gütertrennung.

Der häufigste Güterstand bei den Ehen in Deutschland ist die Zugewinngemeinschaft. Diese ist im Falle einer Scheidung umfassend geregelt. Haben Sie keinen Ehevertrag abgeschlossen, so leben Sie automatisch in einer Zugewinngemeinschaft. Im Falle einer Scheidung wird das Vermögen in einem gesonderten Verfahren aufgeteilt, wenn Sie sich mit Ihrem Ehepartner nicht einigen können. Bis zu drei Jahre nach der Scheidung kann hierzu ein Antrag vor dem Amtsgericht gestellt werden.

Es wird ermittelt, welchen Wert das Anfangsvermögen (Eheschließung) und Endvermögen (Zustellung des Scheidungsantrags) hatte. Der Stichtag für die Ermittlung des Endvermögens ist der Tag, an dem der Scheidungsantrag zugestellt wird.

Die Gütergemeinschaft ist ein äußerst selten auftretender Güterstand und kommt nahezu nicht mehr vor.

Die Gütertrennung muss bei der Eheschließung oder während der Ehe vertraglich geregelt werden. Die Eheleute müssen beide zustimmten. Dies kann nur vertraglich geregelt werden im Zuge eines Ehevertrages oder einer Scheidungsfolgenvereinbarung. Endet die Ehe, findet i.d.R. kein Ausgleich statt. Jeder Ehepartner behält sein eigenes Vermögen. Vermögen, das beiden zu gleichen Teilen gehört, wird halbiert.

Versorgungsausgleich

Das Gericht entscheidet neben der Scheidung über die Durchführung des Versorgungsausgleiches (Rentenausgleich). Rentenanwartschaften, welche die Eheleute während der Ehe erworben haben, sind das Ergebnis ihrer gemeinsamen, partnerschaftlichen Lebensleistung und zur Versorgung beider Parteien bestimmt. Im Scheidungsfall werden sie geteilt. Ausgleichspflichtig ist der Ehepartner, der in der Ehe die höheren Versorgungsrechte erworben hat. Die Rechte, die man vor der Eheschließung in der Rente erworben hat, bleiben vom Versorgungsausgleich ausgenommen. 

Definition Rentenanwartschaften: Versicherte erhalten durch Beitragszahlungen in die Rentenkasse eine Anwartschaft auf eine spätere Rentenzahlung. Die Höhe der Rentenanwartschaft ergibt sich aus den gutgeschriebenen Entgeltpunkten, die zum Zeitpunkt der Rentenzahlung auf dem Rentenkonto bestehen.

    Kosten des Scheidungsverfahrens

Selbstzahler

Verfügen Sie über ein Einkommen, welches über dem Bereich liegt, in dem Sie Verfahrenskostenhilfe beantragen können, tragen Sie selbst die Rechtsanwaltsgebühren. Diese werden nach dem Rechtsanwaltsgebührengesetz (RVG) ermittelt und richten sich sowohl im außergerichtlichen als auch im gerichtlichen Bereich nach den Verfahrenswerten.

Verfahrenskostenhilfe (VKH)

Verfügen Sie über ein sehr geringes Einkommen oder gar kein Einkommen, so können Sie Verfahrenskostenhilfe für gerichtliche Verfahren beantragen. Die Verfahrenskostenhilfe wird von Ihnen gemeinsam mit uns beantragt. Bei der Prüfung der VKH im Bereich des Familienrechtes kommt es auf Ihr eigenes Einkommen an und nicht auf das Ihres (Ehe)Partners.

Rechtsschutzversicherung

Die meisten Rechtsschutzversicherungen versichern im Familienrecht lediglich ein erstes Beratungsgespräch. In der Rechtsschutzversicherung wird der Begriff „Familienversicherung“ häufig benutzt. Dieser Begriff ist irreführend. Familienversicherung bedeutet lediglich, dass auch die Familienmitglieder bzgl. der versicherten Bereiche mitversichert sind. Seit einigen Jahren gibt es Rechtsschutzvrersicherer, die im Familienrecht im außergerichtlichen, wie auch im gerichtlichen Bereich bestimmte Tätigkeiten mitversichern.

Sollten Sie eine Rechtsschutzversicherung haben, sollten Sie bereits im Vorfeld allein oder mit Ihrem Anwalt abklären, welche Bereiche über die Versicherung abgedeckt sind.